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   VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122   

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VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122 (https://dejure.org/2023,11621)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2023 - 14 B 21.1122 (https://dejure.org/2023,11621)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2023 - 14 B 21.1122 (https://dejure.org/2023,11621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BBesG § 42a; BLBV §§ 4 ff.; BPersVG § 10; BBG § 25 S. 2
    Entscheidung über Vergabe von Leistungsprämien für (teil-)freigestelltes Personalratsmitglied

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsprämie; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie bei phasenweise ganz und nur zum Teil vom Dienst freigestelltem Personalratsmitglied; Auswirkung des Inkrafttretens einer budgetwirksamen Dienstvereinbarung auf ...

  • rechtsportal.de

    Leistungsprämie; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie bei phasenweise ganz und nur zum Teil vom Dienst freigestelltem Personalratsmitglied; Auswirkung des Inkrafttretens einer budgetwirksamen Dienstvereinbarung auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 C 22.18

    Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18 - (BVerwGE 167, 273) bezögen sich auf einen vollständig vom Dienst freigestellten Beamten und könnten daher nicht auf den nur teilweise freigestellten Kläger übertragen werden.

    Die Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18 - (BVerwGE 167, 273) getroffen habe, ließen sich eins zu eins auf das vorliegende Verfahren übertragen.

    Erst in der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung eines leistungsbezogenen Besoldungsinstruments ist eine "Maßnahme" gegenüber dem Kläger zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - Rn. 3 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 167, 273]; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris Rn. 25; siehe allgemein Schnellenbach, ZBR 1999, 53/54 unter B.II.).

    Auch wenn § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt, macht dies weder eine Ausgangs-"Maßnahme" entbehrlich noch bedeutet es, dass der Beamte ein solches Antragsverfahren dem Widerspruchsverfahren nicht vorschalten "dürfte" (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.2006 - 2 B 14.06 - BeckRS 2006, 26406 Rn. 3; U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - Rn. 3 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 167, 273]).

    Ein zu 100% freigestelltes Personalratsmitglied kann ausnahmsweise trotz des Fehlens einer seinerseits tatsächlich erbrachten Dienstleistung im Freiststellungszeitraum für diesen Zeitraum einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe leistungsbezogener Besoldungsinstrumente haben im Hinblick auf das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG a.F. (nunmehr § 10 Halbs. 1 BPersVG) (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - BVerwGE 167, 273 Rn. 13, 23 ff.).

    Allerdings kommt Derartiges nur in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt und zuletzt in zeitlicher Nähe vor der 100%-igen Freistellung eine Form der Leistungsbesoldung (persönlich oder als Teammitglied) für herausragende besondere Leistungen erhalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 a.a.O. Rn. 25, 32).

    Die aus den bisherigen Leistungen abgeleitete Prognose ist dabei umso weniger belastbar, je länger der Zeitraum, in dem kein Dienst geleistet wird, im Vergleich zum Zeitraum tatsächlicher Dienstleistungen andauert (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 a.a.O. Rn. 33).

    Nicht möglich sind Leistungsprämien-Gewährungen - entgegen der klägerischen Auffassung - aufgrund fiktionaler beamtenrechtlicher Instrumente wie der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen, der Referenzgruppenbildung oder sonstiger fiktiver Vergleichsgruppenbetrachtungen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers deutlich von demjenigen Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, wo es in den Zeiträumen vor der 100%-igen Freistellung keine tatsächlichen Hinweise auf herausragende besondere tatsächliche Leistungen gegeben hatte (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - BVerwGE 167, 273 Rn. 35).

    Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist die Leistungsträgerschaft des Klägers hier durch wiederholte und der 100%-igen Freistellung auch unmittelbar vorangegangene Leistungsbesoldungen belegt, sodass hier der Zweck des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgebliche Bedeutung erlangt, nämlich dass Leistungsträger nicht aus Sorge, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit benachteiligt zu werden, von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abgehalten werden sollen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 a.a.O. Rn. 35).

    Auch soweit der Kläger im restlichen Teil der noch streitgegenständlichen Zeiträume nur noch zu 5% tatsächlich Dienst geleistet hat, sind die Grundsätze für zu 100% vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder (siehe 2.2.4.3.1.1.) auf diese Zeiträume nicht übertragbar, weil andernfalls das Abstellen auf eine bloß hypothetische Entwicklung nicht mehr nur seltenen Ausnahmefällen vorbehalten bliebe (vgl. dazu BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - BVerwGE 167, 273 Rn. 26, 31, 32) und die Gefahr bestünde, dass das vom Gesetz bestimmte Regelkriterium der tatsächlich erbrachten Leistung (siehe 2.2.4.3.2.2.) zu stark relativiert würde.

    Käme es für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei teilfreigestellten Personalratsmitgliedern nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung überhaupt nicht auf den Aspekt der tatsächlich erbrachten Leistung an, wäre damit im Ergebnis eine Begünstigung wegen der Personalratsmitgliedschaft verbunden, die nach § 10 Halbs. 1 BPersVG gerade nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - BVerwGE 167, 273 Rn. 31).

    Davon geht auch Nr. 1.4 der Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung aus (Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 3.8.2010 - D 3 - 221 425/1 - GMBl 2010, S. 1203; dazu auch BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - BVerwGE 167, 273 Rn. 28).

    Den besagten Durchführungshinweisen kommt insoweit Gewicht zu, weil zuvörderst die Exekutive den weiten "Beurteilungs- und Ermessensspielraum" des Dienstherrn auf der Ebene des "ob" der Gewährung der leistungsbezogenen Besoldung anzuwenden hat (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 a.a.O. Rn. 28).

    Denn die Prämienvergaben (2003, 2004, 2008 und 2009), in deren Genuss der Kläger vor der für ihn nur unterstellten Vollfreistellungsphase zwischen dem 1. Juni 2012 und dem 24. März 2015 kam, liegen zeitlich zu weit (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - BVerwGE 167, 273 Rn. 33) vor dieser nur unterstellten Vollfreistellungsphase, sodass sie die hypothetische Annahme erneuter herausragender besonderer Leistungen in der Zeitphase vom 1. Juni 2012 bis zum 24. März 2015 nicht mehr tragen könnten.

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Diese Veränderung der Rechtslage - vor dem Inkrafttreten der besagten Dienstvereinbarung waren im ... keine bestimmten Leistungszeiträume für die Vergabe von Leistungsprämien rechtlich verbindlich vorgegeben (siehe 2.1.3.1.) - ist für die Beurteilung des Verbescheidungs-Hauptantrags maßgeblich, weil es bei Verpflichtungsklagen wie der vorliegenden auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier der Senatsverhandlung - ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18).

    Denn die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, würde im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis die Rechtsordnung (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21, 23) zum einen dann verletzt haben, wenn ein "gebundener Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungsprämien" hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Zeiträume unerfüllt geblieben wäre ("Vornahmevariante", vgl. hierzu bereits den klägerischen Schriftsatz vom 6.3.2023), und zum anderen, wenn ein "Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung" über seinen Antrag vom 5. Januar 2015 hinsichtlich desselben Zeitraums nicht erfüllt worden wäre, weil die Ablehnung Ermessensfehler aufweist ("Verbescheidungsvariante", vgl. hierzu bereits den klägerischen Schriftsatz vom 14.3.2023).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11 ff.).

    Geht aber der Kläger in der Berufungsinstanz von seinem erstinstanzlich erfolgreichen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag über, dessen Streitgegenstand vom bisherigen Verpflichtungsantrag abweicht, ist die damit verbundene "echte" Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO nur im Weg der Anschlussberufung zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634 Rn. 13; U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11 ff.; U.v. 23.9.2010 - 7 C 20.09 - DVBl 2010, 1508 Rn. 15).

    In der "Verbescheidungsvariante" ist der klägerische Fortsetzungsfeststellungsantrag auch ohne Anschlussberufung streitgegenständlich, weil es sich insoweit um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zulässige Beschränkung des klägerischen Verbescheidungs-Hauptantrags handelt (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11).

    Da der Senat, wenn er im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens der Dienstvereinbarung terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Begründetheitsprüfung der Verbescheidungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob der Kläger bis zu diesem Ereignis einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Leistungsprämiengewährung hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums hatte und die Behördenweigerung deshalb ermessensfehlerhaft war, ist der Streitgegenstand des auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung bezogenen Hilfsantrags in seiner "Verbescheidungsvariante" notwendiger Weise von demjenigen des Verbescheidungs-Hauptantrags umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21, 23).

    Für die Zeit der 100%-igen Freistellung vom 23. März 2015 bis 31. Mai 2016 hatte der Kläger - im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21), hier des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, den die Beklagte nicht erfüllt hat, weil ihre Entscheidung, dem Kläger für diese Zeit keine Leistungsprämie zu gewähren, ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO analog) war.

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Geht aber der Kläger in der Berufungsinstanz von seinem erstinstanzlich erfolgreichen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag über, dessen Streitgegenstand vom bisherigen Verpflichtungsantrag abweicht, ist die damit verbundene "echte" Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO nur im Weg der Anschlussberufung zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634 Rn. 13; U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11 ff.; U.v. 23.9.2010 - 7 C 20.09 - DVBl 2010, 1508 Rn. 15).

    Fehlt es in einer solchen Situation an der erforderlichen fristgerechten Anschlussberufung des erstinstanzlich obsiegenden Klägers, ist sein erstmals in der Berufungsinstanz ohne fristgerechte Anschlussberufung gestellter Klageantrag unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634 Rn. 13).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Zwar sind aufgrund des besagten Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 3 BRRG Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung - etwa als Antrag oder Beschwerde - als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung vertretbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 22 f.).

    Jedoch spricht vorliegend gegen die Annahme eines Widerspruchs - also eines Rechtsbehelfs -, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 5. Januar 2015 ausdrücklich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.9.2006 a.a.O.; U.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 23) eine "Überprüfung" durch die Beklagte "beantragt" hat, ob ihm für die Zeit seit 1. Juni 2012 im Wege der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eine (ggf. weitere oder höhere) Leistungsprämie nach § 4 BLBV zusteht, wobei auch die Beklagte das klägerische Schreiben vom 5. Januar 2015 nicht als Widerspruch, sondern als "Antrag" verstanden hat (Bescheid des ... v. 11.9.2015 S. 1 dritt- und viertletzter Absatz), über den sie durch Bescheid vom 11. September 2015 entschieden hat, wogegen der Kläger dann mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 Widerspruch erhob, auf den hin das Nichtabhilfeschreiben des ... vom 25. April 2016 erging.

  • BVerwG, 28.09.2006 - 2 B 14.06

    Wahlrecht einer Behörde bei Ablehnung des Begehrens eines Beamten auf Gewährung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Auch wenn § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt, macht dies weder eine Ausgangs-"Maßnahme" entbehrlich noch bedeutet es, dass der Beamte ein solches Antragsverfahren dem Widerspruchsverfahren nicht vorschalten "dürfte" (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.2006 - 2 B 14.06 - BeckRS 2006, 26406 Rn. 3; U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - Rn. 3 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 167, 273]).

    Jedoch spricht vorliegend gegen die Annahme eines Widerspruchs - also eines Rechtsbehelfs -, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 5. Januar 2015 ausdrücklich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.9.2006 a.a.O.; U.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 23) eine "Überprüfung" durch die Beklagte "beantragt" hat, ob ihm für die Zeit seit 1. Juni 2012 im Wege der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eine (ggf. weitere oder höhere) Leistungsprämie nach § 4 BLBV zusteht, wobei auch die Beklagte das klägerische Schreiben vom 5. Januar 2015 nicht als Widerspruch, sondern als "Antrag" verstanden hat (Bescheid des ... v. 11.9.2015 S. 1 dritt- und viertletzter Absatz), über den sie durch Bescheid vom 11. September 2015 entschieden hat, wogegen der Kläger dann mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 Widerspruch erhob, auf den hin das Nichtabhilfeschreiben des ... vom 25. April 2016 erging.

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 14.05

    Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Der klägerseits erforderliche Antrag für diese nicht die gerichtliche Kostengrundentscheidung, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren betreffende Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2006 - 7 C 14.05 - NVwZ 2006, 1294 Rn. 16) ist verbunden mit seinem Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtverhältnis besteht und ob ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 Rn. 14).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Denn zu den "Fällen des § 75 VwGO" gehören auch diejenigen des § 75 Satz 1 VwGO, in denen - wie hier - unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den Abschluss des Vorverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180).
  • BGH, 11.10.2006 - KZR 45/05

    Lesezirkel II

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Diese Ergänzung der klägerischen Ausführungen zur Klage ist gemäß § 264 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zulässig, weil durch die diesbezüglich vorgetragenen Tatsachen der "Kern" des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts nicht verändert wird (vgl. BGH, B.v. 11.10.2006 - KZR 45/05 - NJW 2007, 83 Rn. 11).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 B 89.88

    Bauliche Anlage - Beseitigung - Nachbarklage - Erledigung - Bauaufsichtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122
    Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht nur dann erledigt, wenn eine Lage eingetreten ist, durch die der Kläger klaglos gestellt, also sein geltend gemachter Rechtsanspruch erfüllt ist, sondern auch dann, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 20.09

    Netzteil; Tischnetzteil; Steckernetzteil; Elektrogerät; Übertragung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2022 - 1 B 1739/21

    Anforderungen an die Bewertbarkeit dienstlicher Tätigkeiten

  • BVerwG, 28.04.1992 - 3 C 50.90

    Zulassung eines Arzneimittels - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 10.82

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im isolierten Widerspruchsverfahren gegen

  • OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16

    Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der

  • VG Freiburg, 19.06.2018 - 13 K 1912/16

    Gewährung einer Leistungsprämie für freigestelltes Personalratsmitglied in der

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